AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich nachstehende Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Sie gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse, auch wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Von unseren Allgemeinen Bedingungen abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn wir ihnen schriftlich zugestimmt haben. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
  2. Alle Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande. Faksimile-Unterschrift genügt.
  3. Unsere Preise verstehen sich per Stück, Meter oder sonstige Einheit, ohne Verpackung, Fracht, Versicherung usw. ab Stemwede–Oppenwehe oder Auslieferungslager bzw. bei Ladungen frei Waggon unseres Werkes, falls nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird. Sollten wir zwischen Vertragsabschluss und Lieferung unsere Preise allgemein ermäßigen oder erhöhen, wird der am Liefertag gültige Preis berechnet. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen und Rabatten berechnet.
  4. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart, gelten folgende Toleranzen: Breite und Durchmesser ± 2,5 % Wandstärke ± 10 % Länge ± 2 mm Gewicht ± 5 % Handelsübliche Abweichungen in Auswahl, Gewicht, in den Maßen oder in den Farben berechtigen in keinem Fall zu Beanstandungen der Lieferungen. Eine Haftung für die Formbeständigkeit ist bei Kunststoffen ausgeschlossen. Bei Exklusiv-Teilen steht uns eine mengenmäßige Über- oder Unterlieferung von 15 % zu.
  5. Der Besteller ist berechtigt, seine Rechte aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag – ohne unsere schriftliche Einwilligung – auf Dritte zu übertragen.
  6. Wird Verpackung gewünscht, so ist diese ausdrücklich vorzuschreiben. Sie wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Erscheint es uns bei Kunststoffprofilen erforderlich, die Ware in einer besonderen Form zu verpacken, so erfolgt die Berechnung einer solchen Verpackung ebenfalls zum Selbstkostenpreis. Bei frachtfreier Rücksendung, in gebrauchsfähigem Zustand innerhalb eines Monats nach Lieferung, vergüten wir in diesem Fall zwei Drittel des berechneten Betrages. Kartons und Innenverpackungen werden in keinem Fall zurückgenommen.
  7. Wir behalten uns vor, Lieferfristen bis zu sechs Wochen zu überschreiten. Bei Verzögerung durch höhere Gewalt wird die Lieferzeit angemessen verlängert. Diese gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen und anderen unvorhersehbaren Lieferschwierigkeiten. Wir sind in solchen Fällen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Besteller Recht auf Schadensersatz hat.
  8. Die Ware rollt immer – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Empfängers. Dies gilt auch bei Lieferungen mit unseren Fahrzeugen. Der Versand wird bei Fehlen von Kundenanweisungen nach unserem Ermessen vorgenommen. Bei Verlust, Verwechselungen oder Beschädigungen haften wir nur im Fall groben Verschuldens unserer leitenden Angestellten. Eine Verpflichtung zur Ersatzleistung besteht nicht. Mittelbarer Schaden wird nicht ersetzt.
  9. Von allen Verträgen können wir nach Ablauf des Abnahmetermins ohne Nachfrist zurücktreten. Bei Vereinbarung von Teillieferungen sind die Abrufe in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen so rechtzeitig zu erteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Lieferzeit möglich ist.
  10. Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware muss die Mängelanzeige bei uns eingegangen sein. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung der erhaltenen Ware nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen, spätestens jedoch 6 Monate nach Erhalt der Ware. Die Gewährleistungsansprüche sind auf das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl beschränkt. Wir sind auch berechtigt, die Rechnungsbeträge gutzuschreiben und vom Vertrag zurückzutreten. Ist auch die zweite Leistung (Ersatz oder Nachbesserung) mangelhaft, kann der Besteller die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen. Wegen mangelhafter Teillieferung können keine Rechte hinsichtlich der übrigen Mengen geltend gemacht werden. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers sind ausgeschlossen.
  11. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einfacher Fahrlässigkeit unserer Angestellten und Erfüllungsgehilfen beruhen, sind, soweit sie nicht vertragswesentliche Pflichten betreffen, ausgeschlossen. Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind in der Höhe nach auf den Kaufpreis des verzögerten oder ausgebliebenen Teils der Lieferung beschränkt. Bei grobem Verschulden ist unsere Haftung auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens begrenzt. Der Besteller verpflichtet sich, eine entsprechende Haftungsbebegrenzung mit seinen Kunden zu vereinbaren und stellt uns insoweit von der Haftung gegenüber seinen Kunden frei. Von den Haftungsausschlüssen bzw. –begrenzungen unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden sowie Schäden an privat genutzten Sachen gemäß dem Produkthaftungsgesetz.
  12. Die Berechnung erfolgt in Euro. Unsere Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum netto bar zahlbar. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen berechnet in der Höhe der jeweiligen Privatbank-Sätze einschließlich der Bank-Provision für ungedeckte Kredite. Wechsel und Schecks werden von uns nur bei ausdrücklicher Vereinbarung – unter Vorbehalt der Einlösung – in Zahlung genommen. Sämtliche Diskont – sowie sonstige Spesen, welche uns durch den Wechsel – oder Scheckverkehr entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Wechseln auf Nebenplätze übernehmen wir keine Gewähr für rechtzeitige Präsentation. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
  13. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, können wir alle unsere Forderungen sofort fällig stellen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen. Die Waren können auch vor Ablauf einer gesetzten Nachfrist herausverlangt werden. Dies gilt auch dann, wenn Wechsel oder Schecks gegeben sind, wobei es gleich bleibt, ob sich der Vermögensfall oder die ungünstige Auskunft auf den Besteller oder den Wechselakzeptanten bezieht.
  14. Der Besteller kann gegen unsere Forderungen nur mit einer anerkannten oder rechtskräftig gestellten Forderung aufrechnen. Gegenüber allen unseren Ansprüchen ist die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechtes gemäß §§ 273, 320 BGB ausgeschlossen, soweit keine grobe Vertragsverletzung durch uns vorliegt.
  15. Die gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche gegen den Besteller, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Gegenständen als Sicherung für unsere Saldo-Rechnung. Die Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach §950 BGB in unserem Auftrag. Wir bleiben Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Ansprüche dient. Bei Verarbeitung (Verbindung, Vermischung) mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen §§ 947, 948, BGB mit der Folge, dass unser Miteigentum an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinn dieser Bestimmungen ist. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gestattet. Zu anderweitigen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt, bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche mit allen Nebenrechten gegen seine Kunden sowie die aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen an uns ab. Zur weiteren Abtretung dieser Forderungen ist der Besteller auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, auf unsere Aufforderung hin die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Besteller bestehen. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlich sind. Dies bedeutet insbesondere, über den Verbleib der Ware Auskunft zu geben, im Fall der Weiterveräußerung Debitorenlisten vorzulegen und einen eingeschalteten Faktor zu benennen. Ferner hat der Besteller sicherzustellen, dass durch die Anlegung eines Verzeichnisses oder durch andere geeignete Maßnahmen es jederzeit gewährleistet ist, welche sich im Besitz des Bestellers befindlichen Waren in unserem Eigentum stehen. Unterlässt es der Besteller schuldhaft, den in den letzten drei Sätzen genannten Auskunfts- und Rechenschaftspflichten innerhalb von 8 Tagen nach unserer Aufforderung nachzukommen, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500 Euro und für jeden weiteren Tag der fruchtlosen Fristüberschreitung zur Zahlung in Höhe von 50 Euro verpflichtet. Insgesamt ist die Vertragsstrafe auf 10 % der offenen Forderungen begrenzt. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Abs. 2 und/oder Abs. 3 oder mit anderen zusammen dem Besteller gehörenden Ware veräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß des letzten Absatzes nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Der Besteller ist ermächtigt und verpflichtet, die an uns abgetretene Forderung einzuziehen. Im Falle der Nichtbegleichung von fälligen Rechnungen durch den Besteller sind wir jederzeit berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen, den Abnehmern des Bestellers die Abtretung anzuzeigen, die Forderung selber geltend zu machen, sowie die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Einer Nachfristsetzung zur Geltendmachung unserer Rechte oder eines gerichtlichen Herausgabetitels bedarf es dabei nicht. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Eine Wiederinbesitznahme der Vorbehaltsware durch uns erfolgt stets mit Willen des Bestellers. Dieser räumt uns oder unserem Beauftragten das Recht ein, zwecks Besichtigung, Rückholung, Verladung usw. jederzeit den Lagerort der gelieferten Gegenstände zu betreten. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen nachhaltig um mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen des Bestellers entsprechende Sicherheiten nach unserer Wahl frei. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers. Falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweisen. Sofern wir die Ware veräußern, wird der erzielte Erlös abzüglich der Verwertungskosten – höchstens jedoch der vereinbarte Lieferpreis – dem Besteller gutgeschrieben. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz – insbesondere entgangenem Gewinn – bleiben vorbehalten.
  16. An von uns hergestellten Entwürfen, Zeichnungen, Werkzeugen sowie den Profilen beanspruchen wir auf jeden Fall das Recht der Alleinherstellung. Die Verwendung durch Dritte bedarf unserer schriftlichen Einwilligung. Der Besteller übernimmt die Gewähr dafür, dass die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach seinen Angaben gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzen. Er stellt uns von allen diesbezüglichen Ansprüchen frei. Formen, Schablonen und sonstige Vorrichtungen bleiben unser alleiniges Eigentum, auch dann, wenn dem Besteller Kosten hierfür berechnet werden.
  17. Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse, ist Rahden. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (BGBI. 1989 II S. 588, BGBI. 1990 S. 1699) ist ausgeschlossen.